Die Frage der Dichtheitsprüfung privater Abwasserkanäle ist in Nordrhein-Westfalen geklärt. Der Landtag hat am 27. Februar 2013 die Änderung des Landeswassergesetzes beschlossen. Zur Ausführung des Gesetzes fehlt allerdings noch eine Rechtsverordnung. "Die Bürgerinnen und Bürger sollten daher weiter abwarten", rät Bürgermeister Klaus Besser.
Dichtheitsprüfungen privater Kanäle sind nur in Wasserschutzgebieten verpflichtend vorgeschrieben. Nach der alten, jetzt abgeschafften Regelung, drohte allen privaten Anschlussnehmern diese kostenaufwendige Untersuchung. Wurden in Wasserschutzgebieten Häuser vor dem 01.01.1965 gebaut, muss der Kanal-TÜV bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Bei später errichteten Gebäuden erst bis zum 31.12.2020.
Der Landtag hat damit eine mehrmonatige intensive Diskussion abgeschlossen. Zur Umsetzung des Gesetzes ist allerdings noch eine Rechtsverordnung notwendig. "Die Bürgerinnen und Bürger sollten daher die endgültigen Regelungen abwarten. Wir werden uns dann zu gegebener Zeit mit den betroffenen Eigentümern in Verbindung setzen", rät Bürgermeister Klaus Besser weiter abzuwarten. Er rechnet nicht mit einer endgültigen Regelung in diesem Jahr.
Der Landtag hatte sich in der 2. Jahreshälfte 2012 intensiv mit der Änderung des § 61 a Landeswassergesetz (LWG NRW) beschäftigt. Die Landtagsfraktionen von CDU und FDP hatten einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 61 a LWG NRW erneut in den Landtag eingebracht (Landtags-Drucksache 16/45 vom 12.06.2012). Nach dem Gesetzentwurf der CDU und FDP sollte eine Dichtheitsprüfung bei der Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen durchgeführt werden und bei bestehenden Abwasserleitungen grundsätzlich nur noch bei einem begründeten Verdacht erfolgen.
Parallel dazu haben auch die Landtagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 61 a LWG NRW in den Landtag eingebracht, weil nach der Koalitionsvereinbarung (Rz. 3252ff.) an der Funktionsprüfung von Abwasserkanälen festgehalten werden soll. Vorgesehen war in diesem Entwurf die Streichung des § 61 a LWG NRW. Gleichzeitig soll in § 60 LWG NRW eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen werden. In dieser Rechtsverordnung soll dann die Dichtheitsprüfung mit entsprechenden Fristen wieder einer Regelung zugeführt werden. Rechtsgrundlage ist insoweit § 23 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, wonach die Bundesländer Regelungen treffen können, wenn der Bund entsprechende Rechtsverordnungen nicht erlässt.
Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD) hatte auf dem SPD-Landesparteitag im September 2012 betont, dass eine bürgerfreundliche Regelung angestrebt wird. Danach solle es in NRW eine verpflichtende Prüfung privater Kanäle nur in Wasserschutzgebieten und bei gewerblicher Nutzung geben. Inzwischen haben sich SPD und Grüne darauf verständigt, die seit 1996 bestehende generelle Verpflichtung für Privathaushalte zur Überprüfung der Hausanschlussleitungen wieder abzuschaffen.
Tatsächlich ist jetzt die grundsätzliche Verpflichtung abgeschafft worden. Kommunen können allerdings eigenständig Überprüfungspflichten einführen. "Ich werde dem Rat nicht den Erlass einer solchen Satzung vorschlagen. Eine solche Regelung würde viele Hauseigentümer unnötig belasten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern", so Bürgermeister Klaus Besser. In Steinhagen sind vergleichsweise wenige Häuser von der im Gesetz verbliebenen zwingenden Prüfung in Wasserschutzgebieten betroffen.
Die seit 01.01.1996 im Landeswassergesetz vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen beschäftigten zuletzt am 13. Oktober 2011 den Betriebsausschuss des Abwasserbetriebes der Gemeinde Steinhagen. Eine Entscheidung wurde nicht getroffen. Der Punkt wurde wegen der unklaren Gesetzeslage vertagt.
Nordrhein-Westfalen war eines der wenigen Bundesländer, die Dichtheitsprüfungen auch für private Kanalleitungen und nicht nur für das öffentliche Kanalnetz forderten. Die noch von der alten "schwarz-gelben" Landtagsmehrheit beschlossenen Regelungen sind in der Vergangenheit zunehmend kritisiert worden. Die Prüfung aller privaten Hausanschlussleitungen bis Ende 2015 hatte sich als unrealistisch herausgestellt, zumal nur zertifizierte Betriebe die Prüfungen vornehmen durften. Die Kosten für die Prüfung und eine mögliche Sanierung undichter Kanäle hätten die Grundstückseigentümer zu tragen gehabt.
Im Sommer 2011 hatten SPD, CDU und Grüne in Düsseldorf in einem ersten Schritt eine Änderung des Landeswassergesetzes beschlossen. Danach wurden die Fristen deutlich verlängert und die bis dahin vorgegebenen Standards gesenkt. Außerdem wurden Finanzhilfen für die Grundstückseigentümer diskutiert.
"In Steinhagen haben wir bisher keine Satzung über Dichtheitsprüfungen erlassen. Jetzt könnte unter Berücksichtigung des neuen Landeswassergesetzes und der dazu geplanten Rechtsverordnung und des im Juli 2011 im Ausschuss vorgestellten Fremdwasserkonzeptes die Satzung frühestens 2013 erlassen werden", so Bürgermeister Klaus Besser. "Wir sollten aber keinesfalls unseren Grundstückseigentümern unnötige zusätzliche Lasten auferlegen".
Die Gemeindeverwaltung hat anders als andere Kommunen bisher Grundstückseigentümer nicht unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Kanäle und privaten Hausanschlüsse prüfen zu lassen. "Die Bürger sollten zunächst die neuen Regelungen abwarten", riet Klaus Besser bereits 2012. Dieser Rat hat sich jetzt als richtig erwiesen und gilt nach wie vor.
Die Dichtheitsprüfungen und daraus folgenden Kanalsanierungen sollen dem Grundwasserschutz und der Verminderung des Eintrags von Grundwasser (Fremdwasser) in das öffentliche Kanalnetz dienen.