Reform von Gemeinde- und Kreisordnung geplant

Die CDU/FDP-Landesregierung von Nordrhein-Westfalen plant eine Reform der Gemeindeordnung und der Kreisordnung. Der Gesetzenturf liegt den kommunalen Spitzenverbänden zur Anhörung vor. Er wird demnächst im Landtag von Nordrhein-Westfalen beraten.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) hat am 09. Mai 2018 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme übersandt.

Mit dem Gesetzentwurf plant die Landesregierung einige grundlegende Änderungen im Kommunalverfassungsrecht. So soll zum einen die – vom Städte- und Gemeindebund in der letzten Wahlperiode des Landtags kritisch begleitete – Reform der Kreisordnung wieder rückabgewickelt werden (vollständige Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1150)).

Darüber hinaus soll § 26 GO NRW (Bürgerbegehren) in der Form geändert werden, dass eine optionale Vorprüfung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren eingeführt wird sowie maßgebliche Bezugsgrößen für notwendig zu erreichende Unterschriftenquoren im Gesetz festgelegt werden sollen. "Nach den Erfahrungen beim Bürgerbegehren 2016 in Steinhagen ist diese Neuregelung zu begrüßen. In anderen Bundesländern ist ein Vorprüfungsrecht der Antragsteller bereits im Kommunalverfassungsrecht verankert", so Bürgermeister Klaus Besser. 2016 hatte in Steinhagen eine rechtlich fehlerhafte Fragestellung zur Unzulässigkeit des ersten Begehrens geführt und es mussten noch einmal mit geänderter Fragestellung Unterschriften für ein zweites Bürgerbegehren gesammelt werden.

Auch § 27 GO NRW (Integrationsräte) soll verändert werden. Des Weiteren sollen die Regelungen zur Wahl von Beigeordneten an die Terminologie des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst werden. "Beide Änderungen sind für Steinhagen nicht relevant. Wir haben keinen Integrationsrat und keine Beigeordneten".

Im Übrigen ist vorgesehen, die mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 966) ab dem Beginn der nächsten allgemeinen Kommunalwahlperiode vorgesehenen Erhöhung der Mindestfraktionsstärken in § 56 GO NRW wieder aufzuheben. An den derzeitig geltenden Regelungen (zwei Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden) soll festgehalten werden. Hier dürfte sich die FDP für die Änderung stark gemacht haben. In Steinhagen gewann die FDP-Fraktion bei der letzten Kommunalwahl zwei Ratsmandate. Hätte sie nur zwei Wählerstimmen weniger bekommen, wäre sie nicht mit Fraktionsstärke in den Rat eingezogen. 

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf einige haushaltsrechtliche und steuerrechtliche Novellierungen vor. So soll das im Zuge der Genehmigung des Kreisumlagesatzes durch die Aufsichtsbehörde aktuell geltende Anhörungserfordernis der kreisangehörigen Gemeinden gestrichen werden. Außerdem soll eine präzisierende Formulierung für eine unterjährige Erhöhung von Kreisumlagesätzen eingefügt werden. Entsprechende Regelungen sind auch für die LVerbO NRW sowie das Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG) und das Gesetz über den Landesverband Lippe vorgesehen. Für den Bereich der Gewerbesteuer soll eine Zuständigkeitsverschiebung für die Bekanntgabe von Gewerbesteuermeßbescheiden (nicht der Steuerbescheide!) hin zu den Finanzämtern erfolgen. Diese haushalts- und steuerrechtlichen Regeln beträfen erst das kommende Jahr 2019.