Die vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12. August unterlegenen Kläger haben das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angerufen. Allgemeine Informationen zum Bundesverfassungsgericht erhalten Sie unter www.bundesverfassungsgericht.de .
Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Bau der Autobahn kann also auch vor einer Entscheidung begonnen werden. Begründet werden kann sie nur mit einer Verletzung der Grundrechte aus dem Grundgesetz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. eine Verletzung der Eigentumsrechte aus Artikel 14 des Grundgesetzes).
Das weitere Verfahren ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Danach entscheidet zunächst eine aus drei Richtern bestehende Kammer über die Annahme der Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist unanfechtbar. Sie bedarf im Falle einer Ablehnung keiner Begründung.
Angenommen zur Verhandlung vor einem der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts werden nur Verfassungsbeschwerden, denen eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn sie zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist.
Mit einer Entscheidung der Kammer, ob die Verfassungsbeschwerde angenommen oder abgewiesen wird, ist erfahrungsgemäß innerhalb weniger Monate zu rechnen.
Die Statistiken über die Verfahren der letzten Jahre sehen Sie auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts. Von den 6245 2008 eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden 5735 nicht angenommen und nur 100 von der Kammer zur Entscheidung an den Senat weitergeleitet. Die übrigen erledigten sich auf andere Weise, in der Regel durch Rücknahme.
"Die Erfolgsaussichten sind somit äußerst gering", so Bürgermeister Klaus Besser. Es wäre schon ein Erfolg, wenn das Gericht die Beschwerde überhaupt zur Entscheidung annimmt. Ein Eilantrag auf einen Baustop wurde vom Bundesverfassungsgericht Ende September bereits zurückgewiesen.