Ab 1. Januar 2017 gibt es im Rahmen der Energiewende durch das EEG 2017 (Erneuerbare Energien Gesetz) zahlreiche Neuregelungen, die für Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen, aber auch für Verbraucher von Bedeutung sind.
Dies sind unter anderem die neuen Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien über Ausschreibungen, die Anpassung der Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG), zur Eigenversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz und zum Verbot von Halogen-Metalldampf- und Quecksilberdampflampen.
Mit dem EEG 2017 beginnt die nächste Phase der Energiewende. Der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland ist erfolgreich - ihr Anteil lag im Jahr 2016 schon bei rund 32 Prozent und soll mit dem EEG 2017 bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 Prozent steigen. Hierzu erfolgt mit dem EEG 2017 ein Paradigmenwechsel: Die Vergütungshöhe des erneuerbaren Stroms wird ab dem 1. Januar 2017 nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Das heißt: Neue Photovoltaik-Anlagen, Windräder oder Biogas-Anlagen stellen sich dem Wettbewerb und nehmen an Ausschreibungen teil. Der Zuschlag wird nach dem Prinzip des niedrigsten Preises vergeben. Weitergehende Informationen hierzu sind im Internet unter www.bmwi.de in der Rubrik Energie/Erneuerbare Energien abrufbar.
Die Kraft-Wärme-Koppelung soll weiter ausgebaut werden. Hoch effiziente und klimafreundliche Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) spielt eine wichtige Rolle bei der weiteren Umsetzung der Energiewende in Deutschland. Die Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und zur Eigenversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz wurden daher zum 1. Januar 2017 angepasst. Die KWK-Förderung wird für kleine Anlagen zwischen 1 und 50 MW ausgeschrieben. Darüber hinaus wird die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übertragen. Weitergehende Informationen hierzu sind im Internet unter www.bmwi.de , Rubrik Energie / Strommarkt der Zukunft abrufbar.
Halogen-Metalldampflampen (HQI-Lampen) sowie Quecksilberdampflampen (HQL-Lampen), die eine Lichtausbeute von weniger als 80 Lumen pro Watt erzielen, dürfen ab 1. Januar 2017 weder eingebaut noch verkauft werden. HQL- und HQI-Lampen befinden sich beispielsweise in Außen- und Straßenlaternen sowie in Hallen. Die Regelungen ergeben sich aus den so genannten Ökodesignanforderungen der Europäischen Union. Nähere Informationen hierzu sind im Internetangebot des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de ) in der Rubrik Themen / Ökodesign-Richtlinie abrufbar.
"Die Neuregelungen waren uns bekannt", so Bürgermeister Klaus Besser, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Gemeindewerke Steinhagen GmbH ist und dem das Umwelt- und Klimaschutzmanagement der Gemeinde Steinhagen als Stabsstelle unmittelbar untersteht. "Bei der Straßenbeleuchtung setzen wir bereits LED-Lampen und Energiesparleuchtmittel ein. Ab 2017 sollen in einem vierjährigen Programm alle Straßenlampen auf LED-Technik umgestellt werden. Dies hat der Rat im Dezember 2016 mit Verabschiedung des Haushalts und der Finanzplanung beschlossen, nachdem die Gemeindewerke die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme nachgewiesen hatten."
Am 11. Januar 2017 zeichnete Bürgermeister Klaus Besser die Steinhagener Schulen für ihr vorbildliches Engagement zur Energieeinsparung aus. "Im Jahr 2015 wurden fast 500.000 kWh eingespart und damit ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet." Besser lobte ausrücklich das energiebewußte Verhalten der Schülerinnen und Schüler.