Verfassungsbeschwerde unzulässig

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine von 52 Städten und Gemeinden gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Es sei das falsche Gesetz angefochten worden, so die Richter. Mit den aufgeworfenen Rechtsfragen zum Kostenauslgeich der inklusionbedingten Mehrkosten für die Kommunen hat sich das Gericht daher nicht befasst.

Die Zurückweisung der Kommunalverfassungsbeschwerde 52 nordrhein-westfälischer Kommunen, darunter der Gemeinde Steinhagen, gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz zur schulischen Inklusion von November 2013 (Aktenzeichen: VerfGH 8/15) ist ein Rückschlag für die kommunale Selbstverwaltung. Dies hat der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider  am 10. Januar 2017 in Düsseldorf deutlich gemacht: "Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung in diesem komplexen Verfahren leider an einem formalen Streitpunkt festgemacht." Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit habe das Gericht der schulischen Inklusion aber keinen guten Dienst  erwiesen.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist der erhebliche Anstieg der Kosten für schulische Inklusion infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes. Unbestritten seien die Kommunen bereit, die zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen, betonte Schneider. Allerdings sei es von Beginn an problematisch gewesen, dass das Land Nordrhein-Westfalen den Kommunen die Aufgabe umfassender schulischer Inklusion übertrage, sich aber nur teilweise in der Pflicht sehe, dadurch entstehende Mehrkosten auszugleichen.

Durch das Urteil habe der Verfassungsgerichtshof das Verfahren beendet, ohne sich mit den inhaltlichen Argumenten der Beschwerde führenden Kommunen auseinanderzusetzen. Für die Entscheidung sei allein Ausschlag gebend gewesen, dass die Beschwerdeführer ein zweites zur Inklusion verabschiedetes Gesetz aus dem Jahr 2014 nicht gleichzeitig angegriffen haben. Dies - so Schneider - sei allerdings in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung geschehen.

"Die auch im Sinne der Inklusion dringend erforderliche Klärung grundlegender Rechtsfragen steht weiterhin aus", monierte Schneider. So müsse entschieden werden, ob zusätzliche Kosten für Sozialleistungen auf der Grundlage von Bundesgesetzen dennoch vom Land zu erstatten sind, wenn dieser Kostenanstieg mittelbar durch Landesgesetzgebung - hier das 9. Schulrechtsänderungsgesetz - ausgelöst worden ist. Dabei geht es insbesondere um die Tragung der Kosten für sogenannte Integrationshelfer, also hauptberufliche Kräfte, die Kinder im Rahmen der schulischen Inklusion im Einzelfall begleiten.

Die Konnexität zwischen Aufgabenübertragung und Übernahme der dadurch verursachten Zusatzkosten sei ein in der NRW-Landesverfassung verankerter Grundsatz, den es zu verteidigen gelte. "Wir werden weiterhin jeden Einzelfall genau prüfen und die Verantwortung des Landes wenn erforderlich vor Gericht einfordern", kündigte Schneider an.

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