Am 20. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine wichtige Entscheidung zugunsten von Eltern gefällt.
Eltern, deren Kindern entgegen der Verpflichtung des Staates aus dem Sozialgesetzbuch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) ab Vollendung des ersten Lebensjahres kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird, können, wenn sie deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ihren Verdienstausfallschaden im Wege der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 Grundgesetz ersetzt verlangen.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 20.10.2016 in drei Parallelverfahren entschieden. Geklagt hatten drei Mütter aus Sachsen gegen die Stadt Leipzig, die Ihnen nicht rechtzeitig einen Betreuungsplatz für ihre Kinder zur Verfügung gestellt hatte, obwohl sich die Mütter intensiv darum bemüht haben. Dadurch konnten sie erst verspätet wieder ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen und forderten jetzt vom Träger der Jugendhilfe, der Stadt Leipzig, Schadenersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes.
Der Bundesgerichtshof gab den Müttern recht und hob zugleich eine anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden auf. In ersten Instanz vor dem Landgericht Leipzig hatten die Eltern noch obsiegt. Der Bundesgerichtshof hat die drei Klagen jetzt zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.
"Für die Zuweisung von Betreuungsplätzen in Steinhagen ist das Jugendamt des Kreises Gütersloh zuständig. Nach meinem Wissen konnten bisher die gesetzlichen Ansprüche der Eltern auf einen Betreuungsplatz für ihr Kind vom Kreis immer erfüllt werden, so dass es bei uns anders als in Leipzig keine vergleichbaren Fälle gibt", so Bürgermeister Klaus Besser.